Judokreis Breisgau - Freiburg
Judokreis Breisgau - Freiburg

Organisation

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung
Judo Kreis Breisgau Hochschwarzwald
(Vorläufig)

1. Abschnitt:
Das Verfahren im Allgemeinen

§ 1 Leitung der Kreissitzung

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die jährliche Kreisversammlung

(2) Der Vorsitzende kann zur Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung jeden Anwesenden bei groben Verstößen des Saales verweisen.

 

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Kreissitzung (jedes zweite Jahr) ist üblicherweise gegliedert in die Punkte.

a) Verlesung der Tagesordnung
b) Bericht des Vorsitzenden (einschl. Kassenbericht)
c) Bericht der Kassenprüfer
b) Bericht des Kampfrichterreferenten
d) Bericht des Pressewartes
e) Entlastung des Vorstandes
h) Wahl eines Versammlungsleiters
i) Neuwahlen
j) Anträge
k) Termine und Meisterschaftsvergabe
l) Verschiedens (Aussprache)

Bei den außerordentlichen Kreissitzungen entfallen die Punkte e; h; und i.

(2) Die übliche Tagesordnung muß nicht verlesen werden. Enthält die Tagesordnung besondere Punkte, wie z.B. Aufnahmeanträge, Wahl des Vorstandes und sonstige Anträge, so ist auf diese und ihre Stellung im Ablauf hinzuweisen.

(3) Die Tagesordnung kann auf Antrag durch die Kreisversammlung geändert werden.

 

§ 3 Wortmeldungen

(1) Der Vorsitzende erteilt das Wort und kann dieses bei Mißbrauch des Rederechtes auch wieder entziehen.

(2) Die Reihenfolge der Wortmeldungen wird durch die Rednerliste bestimmt. Diese wird vom stellvertr. Vorsitzenden geführt.

(3) Außer der Reihe erhält ein Mitglied das Wort

a) zur Geschäftsordnung,
b) zur Stellung eines Antrages auf Schluß der Debatte bzw. der Rednerliste,
c) zur Klarstellung und
d) wenn er direkt angesprochen wurde.

Auf die Stellung eines Antrages auf Schluß der Debatte bzw. der Rednerliste darf ohne Rücksicht auf die Rednerliste eine Gegenrede erfolgen.

 

§ 4 Anträge

(1) Anträge zu Tagesordnungspunkte können auf der Kreisversammlung nur während einer Wortmeldung gestellt werden. Schriftliche Anträge sind zu verlesen.

(2) Liegen zu einem Antrag Abänderungs-, Zusatz- oder Gegenanträge vor, so werden alle gleichzeitig behandelt. Abgestimmt wird nacheinander jeweils über den weitestgehenden.

(3) Jedem Antrag hat grundsätzlich eine Aussprache zu folgen. Diese ist beendet, wenn die Rednerliste erschöpft ist oder ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen wurde. Über die Anträge auf Schluß der Debatte und Schluß der Rednerliste ist nach Gestattung einer Gegenrede sofort abzustimmen.

 

§ 5 Abstimmungen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abstimmungen sind zu wiederholen, wenn unmittelbar nach ihrer Durchführung die Richtigkeit der Zählung von einem stimmberechtigten Mitglied gerügt wird.

(3) Es genügt die Zählung der Fürstimmen, wenn sich bereits hieraus die Annahme eines Antrages ergibt, solange nicht durch ein Mitglied die Richtigkeit der Zählung gerügt wird.

(4) Hat ein Stimmberechtigter für mehr als fünf Minuten die Kreisversammlung verlassen und wird dies moniert, so verliert er sein Stimmrecht in der in dieser Zeit behandelten Angelegenheit.

 

§ 6 Protokoll

(1) Vor Beginn der Kreisversammlung wird aus den Reihen der anwesenden Mitglieder ein Schriftführer für das Protokoll gewählt. Dieser erstellt innerhalb der nächsten 14 Tage ein Protokoll, das nach der Unterzeichnung durch den Kreisvorsitzenden allen Vereinen zugestellt wird. Hierin werden die Ergebnisse der Verhandlungen festgehalten. Bei fehlerhaften Aufzeichnungen sollte umgehend (spätestens 14 Tage nach Erhalt) der Kreisvorsitzende auf die Abweichung hingewiesen werden.

(2) Abstimmungsergebnisse sind gundsätzlich ins Protokoll aufzunehmen.

(3) Protokolle und die Beschlüsse werden beim Kreisvorsitzenden archiviert. Jeder Verein im Kreis Breisgau hat das Recht, zurückliegende Aufzeichnungen einzusehen bzw. Kopien anzufordern.

 

§ 7 Ladungen

1) Ladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Kreisversammlungen erfolgen schriftlich mit den Tagesordnungspunkten durch den Kreisvorstand. Sonstige Ladungen erfolgen mündlich.

(2) Bei sonstigen Ladungen muß deren Grund in groben Zügen angeben werden

(3) Sie muß mindestens 14 Tage vor dem Termin zugehen bei ordentlicher und außerordentlicher Kreisversammlung; vier Tage vor dem Termin bei sonstigen Ladungen

 

§ 8 Neuwahlen

Bei Neuwahlen muß vor jeder Sitzung ein Wahlleiter gewählt werden. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören. Der Wahlleiter führt die Abstimmung für die Entlastung des Kreisvorstandes durch. Danach wird der Kreisvorsitzende gewählt, der die weiteren Wahlen durchführt.

 

2. Abschnitt:
Wahlverfahren

 

§ 9 Wahl des Kreisvorstandes

(1) Der erste und zweite Vorsitzende werden nach zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.

(2) Zum ersten bzw. zum zweiten Vorsitzenden ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt. Ist ein weiterer Wahlgang erforderlich, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben; ist wegen Stimmengleichheit eine Beschränkung auf zwei Bewerber nicht möglich, wird der Kreis der Kandidaten für die Stichwahl auf die danach geringstmögliche Anzahl erweitert.

(3) Endet die Amtszeit des Vorsitzenden vorzeitig, so tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Es ist ein neuer Vorsitzender zu wählen, wenn dies spätestens auf der darauffolgenden Kreisversammlung verlangt wird; die Wahl kann sofort durchgeführt werden.

 

§ 10 Weitere Vorstandsmitglieder

  • Kreiskampfrichterreferent
  • Pressereferent
  • Kreisjugendreferent
  • Kreisjugendreferentin

Der Kreiskampfrichterreferent wird vom "Badischen Judo-Verband e.V. eingesetzt und übernommen. Der Pressereferent kann in einer offenen Abstimmung gewählt werden. Auf Wunsch eines einzelnen Mitgliedes jedoch geheim.Bei mehr als drei Bewerbern muß ein zweiter Wahlgang mit den beiden stimmenstärksten Kandidaten durchgeführt werden.

 

§ 11 Kassenprüfer

Es müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

§ 12 Stimmberechtigung

Jeder Verein hat eine Stimme. Eine weitere Stimme haben die Vorstandsmitglieder.

 

Schlußbestimmungen

 

§ 13 Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann nur durch eine ordentliche Kreisversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern geändert werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2001 in Kraft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind ungültig.

 

Freiburg, 26.11.2000
Ergänzt: um den Kreisjugendreferenten am 25.11.2001
Ergänzt um die Kreisjugendreferentin am 4.12.2005

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